Kriterien
Die von der Jury Umweltzeichen entwickelten Vergaberichtlinien und Produkt-Kriterien befassen sich nicht allein mit den Inhaltsstoffen eines Produktes. Betrachtet wird der gesamte Lebenszyklus von der Rohstoff-Gewinnung über die Weiterverarbeitung und Verwendung bis hin zur Entsorgung des Produktes. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Produkt während seines gesamten „Lebens-Zeitraumes“ hohen Ansprüchen an Umwelt- und Gesundheitsschutz gerecht wird.
Die festgelegten Kriterien beziehen sich insbesondere auf folgende Eigenschaften des Produktes, für die der Hersteller zum Teil schriftliche Nachweise erbringen
- Inhaltstoffe und Emissionen
- technische Gebrauchstauglichkeit
- Kennzeichnung
- Recycling-Fähigkeit
Am Beispiel der in den OBI Märkten erhältlichen Produkte mit dem Blauen Engel lässt sich bereits erkennen, nach welch konkreten und strengen Kriterien die Prüfungen vor der Auszeichnung eines Produktes vorgenommen werden.
Kriterien im Detail
Kriterien für Wandfarben (RAL-UZ 102)
- Ausgeschlossen sind Wandfarben, die nach der Gefahrstoff-Verordnung zu kennzeichnen sind oder Biozide enthalten.
- Flüchtige organische Stoffe (VOC) dürfen einen Wert von 700 ppm (parts per million) nicht überschreiten.
- Kein Zusatz von Stoffen, die als "giftig", "sehr giftig" oder "umwelt gefährlich" eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.
- Kein Zusatz von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.
- Kein Zusatz von Pigmenten und Zubereitungen die Blei, Cadmium oder Chrom-VI enthalten (Verunreinigung maximal bis 100 ppm bzw. 200 ppm bei Blei).
- Formaldehyd-Inhalt darf 10 mg/kg nicht überschreiten (Ausnahmen sind definiert).
- Höchstens Wassergefährdungsklasse 1 (schwach wassergefährdend).
- Übliche Gebrauchstauglichkeits-Anforderungen (DIN-Normen) für die Produktgruppe müssen erfüllt werden (Elastizität, Haftfestigkeit, Härte, Lichtechtheit, Deckfähigkeit usw.).
- Kennzeichnung der Artikel mit gut lesbaren Hinweisen zu Verwendung, Aufbewahrung und Gefahren.
Kriterien für Lacke und Lasuren (RAL-UZ 12a)
- Ausgeschlossen sind Lacke und Lasuren mit biozider Ausrüstung.
- Kein Einsatz von Stoffen, die als "giftig", "sehr giftig" oder "umwelt gefährlich" eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.
- Kein Einsatz von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.
- Inhaltsstoffe dürfen nicht der Wassergefährdungsklasse 3 entsprechen.
- Inhaltsstoffe dürfen nicht zu einer Einstufung als "reizend" oder "umwelt gefährlich" führen und als solches zu kennzeichnen sein.
- Für verschiedene Lacktypen gelten unterschiedliche Maximalwerte bezüglich flüchtiger organischer Stoffe (VOC), z. B. Buntlacke mit max. 10 Gewichts-%.
- Formaldehyd-Gehalt darf 10 mg/kg nicht überschreiten.
- Pigmente und Zusätze dürfen nicht auf Blei, Cadmium oder Chrom VI und deren Verbindungen basieren.
- Die Gebrauchstauglichkeit (Deckkraft, Härte usw.) muss aktuellen DIN-Normen entsprechen.
- Werbeaussagen dürfen nicht irreführend oder verharmlosend sein.
Kriterien für Holz-Bodenbeläge (RAL-UZ 38)
- Der Einsatz von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft wird gefördert. Urwaldholz darf nicht enthalten sein (Zertifikat-Nachweis).
- Formaldehyd-Konzentration darf 0,1 ppm (parts per million) nicht überschreiten.
- Beschichtungs-Systeme dürfen keine Stoffe enthalten, die als "sehr giftig", "giftig", "krebserzeugend", "erbgutverändernd" eingestuft bzw. gekennzeichnet sind.
- Ergänzend dürfen Beschichtungen nicht mehr als 250 g/l flüchtige organische Stoffe (VOC) enthalten.
- Emissionswerte des Produktes dürfen definierte Grenzwerte nicht überschreiten (z. B. Formaldehyd 0,05 ppm nach vier Wochen, krebser zeugende Stoffe < 1 Mikrogramm/m³)
- Verpackungen müssen Ausgasungen ermöglichen.
- Kein Zusatz von Materialschutzmitteln oder halogenorganischen Verbindungen im Hinblick auf Verwertung und Entsorgung.
- Verbraucher-Information muss enthalten: Herkunft des eingesetzten Holzes, Angabe der Werkstoffe, Hinweise zum Aufbau, Angabe der Strapazierfähigkeit.
- Werbeaussagen wie "Bio", "Öko" oder ähnliches sind nicht erlaubt.
Kriterien für Rauhfaser-Tapeten (RAL-UZ 35)
- Einsatz von Altpapier. Zusatz von Frischfasern nur, wenn Holz aus zertifiziert nachhaltig bewirtschafteter Forstwirtschaft stammt (Nachweis-Forderung).
- Altpapier-Anteil muss mindestens 80 % betragen.
- Herstellung ohne Zusatz chemischer Hilfsmittel, die Glyoxal oder Form- aldehyd enthalten oder Formaldehyd abspalten können. Formaldehyd- Höchstwert ist: 8 mg/100 g.
- Nur eingeschränkt dürfen Konservierungsmittel verwendet werden.
- Kein Einsatz von Azo-Farbstoffen oder Farbmitteln, die Quecksilber, Blei, Cadmium oder Chrom-VI enthalten.
- Kein Einsatz von Farbmitteln oder Beschichtungen, die nach Gefahrstoff-Verordnung als (potenziell) krebserzeugend, fruchtschädi gend oder erbgutgefährdend eingestuft und gekennzeichnet sind.
- Optische Aufheller sowie Chlor- oder halogenierte Bleichmittel sind nicht erlaubt.
- Definierte Grenzwerte für Schwermetallkonzentrationen (Blei, Arsen, Cadmium usw.) müssen unterschritten werden (bspw. 20 mg/kg Blei, 3 mg/kg Cadmium).
Kriterien für Gartenhäcksler (RAL-UZ 54)
- Der am Produkt deklarierte Schalldruckpegel darf 92 db (Dezibel) nicht überschreiten, für Arbeitsplätze gilt der Wert 85 db.
- Der Häcksler muss Pflanzenreste zu kompostierfähigem Material zerkleinern.
- Kennzeichnung der Kunststoffteile gemäß DIN 54840 bzw. ISO 11469.
- Garantie der Rücknahme nach Gebrauch.
- Recyclinggerechte Konstruktion (Beschichtung, Kunststoff-Einsatz nach Menge und Art).
- Verbot des Inhalts von Cadmium und Blei in Kunststoffen.
Kriterien für Komposter, Regentonnen, Rasenkanten (RAL-UZ 30a)
- Betrifft Produkte aus recycelten Kunststoffen. Der Recycling-Anteil muss mindestens 80 % betragen.
- Ausgeschlossen ist die Verwendung von PVC, Produktionsabfällen sowie weiteren schadstoffbelasteten Stoffen.
- Einhaltung der Chemikalien-Verbotsverordnung.
- Kein Zusatz von Stoffen, die als "giftig", "sehr giftig" oder "umwelt gefährlich" eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.
- Kein Zusatz von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.
- Beschränkte Zufuhr von gesundheitsschädlichen und reizenden Stoffen gemäß Gefahrstoff-Verordnung.
- Kennzeichnung der Kunststoffteile.
- Einhaltung einschlägiger Gebrauchstauglichkeits- und Sicherheitsan forderungen.
