Globo LED-Außenleuchte EEK: A - A++ Nexa
Art.Nr. 7152093Artikelbeschreibung
Art.Nr. 7152093
Die Globo LED-Außenleuchte Nexa eignet sich besonders gut zur Beleuchtung von Wegen und Einfahrten. Gerade bei längeren Wegen wirkt es sehr schön, wenn Sie mehrere dieser Leuchten aufstellen. Aber natürlich können Sie die Leuchten auch entlang des Hauses aufstellen oder vereinzelt am Grundstück um Highlights zu setzen.
Die Leuchte wird inklusive einem 12,2 W fest verbauten LED-Leuchtmittel geliefert. Die LED hat eine lange Lebensdauer von 20.000 Stunden und strahlt in Warmweiß mit einer Farbtemperatur von 3.000 K.
Technische Daten
Produktmerkmale | |
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Stilrichtung: | Modern |
Material Gestell: | Aluminium |
Material Schirm: | Kunststoff |
Form: | Weitere Formen |
Höhe: | 112 cm |
Inklusive Leuchtmittel: | LED |
Leuchtmittel austauschbar: | Nicht austauschbares Leuchtmittel |
Lichtfarbe: | Warmweiß (2.700 bis 3.300 Kelvin) |
Anzahl Lichtquellen: | 1 |
Lumen: | 600 lm |
IP-Schutzklasse: | IP44 |
Bewegungsmelder: | Ohne Bewegungsmelder |
Dimmbarkeit: | Nicht dimmbar |
Indirekte Beleuchtung: | Indirektes Licht |
Energieeffizienzklasse: | A-A++ |
Maße und Gewicht | |
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Gewicht: | 1,94 kg |
Höhe: | 110,0 cm |
Breite: | 110,0 cm |
Weitere Details
Energieeffizienzklasse: A - A++
Lichtstrom der Lampe: 600 Lumen (lm)
Leistungsaufnahme: 12,2 Watt (W)
Mittlere Nennlebensdauer: 20.000 Stunden (h)
Erläuterungen gemäß EU Richtlinie
Energieeffizienzklasse
Energieeffizienzklasse auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient)
Lichtstrom der Lampe
Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
Leistungsaufnahme
Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
Mittlere Nennlebensdauer der Lampe
Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.